Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Vorliegend begründete A.________ die Gefährdungsmeldung damit, dass aufgrund der aktenanamnetischen Vorgeschichte bei F.________ damit zu rechnen sei, dass ein Absetzen der Medikamente den Gesundheitszustand schnell verschlechtern und wahrscheinlich in einer erneuten Psychose enden werde. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Somit war A.________ aufgrund von Art. 453 Abs. 2 ZGB nicht an das Berufsgeheimnis gebunden und durfte eine entsprechende Gefährdungsmeldung an die KESB vornehmen. Das Handeln von A.________ war rechtmässig i.S.v.