4.3 Gemäss Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verhält sich rechtmässig, wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Vorliegend begründete A.____