Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sich das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) kann die KESB ambulante Massnahmen anordnen. Darunter fallen namentlich Verhaltensweisungen, Meldepflichten, Nachkontrollen oder medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben. 4.3 Gemäss Art.