443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann jede Person bei der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet, sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.