Sie sollte unbedingt die Medikation wieder einnehmen. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte der Beschuldigte 1 der KESB B.________(Ortschaft) zudem eine ärztliche Empfehlung betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin ein. Am 2. März 2017 entschied die KESB B.________(Ortschaft) unter Mitwirkung der Beschuldigten 3 (Präsidentin) und der Beschuldigten 4 (Behördenmitglied), dass sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Begutachtung zu unterziehen habe. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) datiert vom 15. Juni