Am 14. November 2016 sei die Beschwerdeführerin deutlich misstrauisch und wesensverändert zum Gespräch erschienen und habe mitgeteilt, dass sie die Medikamente nicht mehr einnehme und mit der im Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) gestellten Diagnose Schizophrenie nicht einverstanden sei. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin aktenkundig jeweils nach Abbruch der Medikation recht rasch verschlechtere, sei er der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, welches sehr wahrscheinlich wieder in einer Psychose enden werde, sich selber wie auch ihre Familienangehörigen (Töchter Jg. 2001 und 2005) gefährde. Sie sollte unbedingt die Medikation wieder einnehmen.