Am 14. November 2016 brach die Beschwerdeführerin die Behandlung ab. Am 17. November 2016 reichte der Beschuldigte 1 eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________(Ortschaft) ein. In der Meldung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin weise eine biografische sowie Krankheitsanamnese mit kurzzeitigen mehreren akutpolymorphen psychotischen Störungen seit November 2008 auf. Bis zum letzten Termin am 14. November 2016 sei sie stets stabil und einigermassen kooperativ gewesen. Die aufgegleisten Besuche der Psychiatriespitex habe sie jedoch nach nur zwei bis drei Mo-