3. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Am 15. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei den Psychiatrischen Diensten B.________(Ortschaft) zugeführt und mittels ärztlicher Verfügung fürsorgerisch ins Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) untergebracht. Seit ihrem Austritt aus dem Psychiatriezentrum G.________(Ortschaft) am 26. Dezember 2015 mit Austrittsdiagnose paranoide Schizophrenie war die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten 1, Oberarzt der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft), in ambulanter Behandlung. Am 14. November 2016 brach die Beschwerdeführerin die Behandlung ab.