10. Aufgrund gewisser Formulierungen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2018, in der er sich in ungebührlicher Weise an die Staatsanwaltschaft wendet, wird in Aussicht genommen, wegen Verletzung des Anstandes eine Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO zu verhängen. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.