142 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, wie nahe die zu befragende Person den übrigen Verfahrensbeteiligten steht und ob sie allenfalls zugunsten der einen oder zuungunsten der anderen Partei aussagen könnte. Solche Umstände sind erst bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Die Polizei hat den Beschuldigten somit richtigerweise als Auskunftsperson befragt. Als solche konnte er sich nicht des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren demzufolge zu Recht eingestellt. Die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wird abgewiesen.