8. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte lebe in einer Beziehung mit dem Sohn des Geschädigten und wohne in einer vom Geschädigten vermieteten Wohnung. Aufgrund dieses engen persönlichen Bezugs sei er nicht in der Lage, objektive Aussagen zu machen. Richtigerweise hätte er daher nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge befragt werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Führt die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, Einvernahmen durch, kann sie abgesehen von der beschuldigten Person die übrigen Beteiligten nur als Auskunftspersonen befragen (Art. 142 Abs. 2 StPO).