2 2. Aufl. 2013, N. 8 ff. zu Art. 307). Auskunftspersonen sind keine Zeugen (DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 307). 7. Die Beschwerde gründet in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Als solche fehlte es ihm von Vornherein an der Tätereigenschaft von Art. 307 StGB. Er konnte den Tatbestand dieser Bestimmung somit gar nicht erfüllen.