6. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich wegen falschen Zeugnisses strafbar, wer als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Täter kann nur sein, wer formell i.S.v. Art. 177 StPO als Zeuge einvernommen und entsprechend auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden ist (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,