4. Gleiches gilt für das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Ber- ner-Jura Seeland. Auch dieses hätte der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt bei der Verfahrensleitung einreichen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer ist im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. Auch in dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.