2. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenseinstellung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde wird in diesem Punkt eingetreten.