Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. Juli 2018 (BJS 17 7300) Erwägungen: 1. Am 8. März 2017 erhob B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses (Dossier der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] BJS 17 7300). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 18. August 2018 Beschwerde. Er beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Befragung des Beschuldigten unter Eid. Zudem sei der Fall der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zu entziehen. Am 4. September 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te mit Eingabe vom 17. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Au- gust 2018 eine Replik ein und hielt darin an seinem bisherigen Standpunkt fest. 2. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zustän- dig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Be- schwerde gegen die verfügte Verfahrenseinstellung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde wird in diesem Punkt eingetre- ten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Befragung des Beschuldigten unter Eid verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Hierbei handelt es sich um einen Be- weisantrag, den er zuerst bei der Staatsanwaltschaft hätte stellen müssen und nicht erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann. 4. Gleiches gilt für das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Ber- ner-Jura Seeland. Auch dieses hätte der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt bei der Verfahrensleitung einreichen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- dekammer ist im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen re- spektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. Auch in dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. 6. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich wegen falschen Zeugnisses strafbar, wer als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aus- sagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch über- setzt. Täter kann nur sein, wer formell i.S.v. Art. 177 StPO als Zeuge einvernom- men und entsprechend auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die Straf- barkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden ist (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 2. Aufl. 2013, N. 8 ff. zu Art. 307). Auskunftspersonen sind keine Zeugen (DEL- NON/RÜDY, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 307). 7. Die Beschwerde gründet in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Als solche fehlte es ihm von Vornherein an der Tätereigenschaft von Art. 307 StGB. Er konnte den Tatbestand dieser Bestimmung somit gar nicht erfüllen. 8. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte lebe in einer Beziehung mit dem Sohn des Geschädigten und wohne in einer vom Geschädigten vermieteten Wohnung. Aufgrund dieses engen persönlichen Bezugs sei er nicht in der Lage, objektive Aussagen zu machen. Richtigerweise hätte er daher nicht als Auskunfts- person, sondern als Zeuge befragt werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Führt die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, Einvernahmen durch, kann sie abgesehen von der beschuldig- ten Person die übrigen Beteiligten nur als Auskunftspersonen befragen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dies gilt unabhängig davon, wie nahe die zu befragende Person den übrigen Verfahrensbeteiligten steht und ob sie allenfalls zugunsten der einen oder zuungunsten der anderen Partei aussagen könnte. Solche Umstände sind erst bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Die Polizei hat den Beschuldigten so- mit richtigerweise als Auskunftsperson befragt. Als solche konnte er sich nicht des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren demzufolge zu Recht eingestellt. Die gegen die Einstellung er- hobene Beschwerde wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wer- den die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 10. Aufgrund gewisser Formulierungen in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2018, in der er sich in ungebührlicher Weise an die Staatsanwaltschaft wendet, wird in Aussicht genommen, wegen Verletzung des Anstandes eine Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO zu verhängen. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Aufgrund der Formulierung der Beschwerdeschrift vom 18. August 2018 wird in Aus- sicht genommen, wegen Verletzung des Anstandes eine Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO zu verhängen. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Be- schlusses hierzu eine Stellungnahme einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4