10. Der Beschuldigte hat eindeutig keinen Straftatbestand erfüllt, womit die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: