9. Die geltend gemachte Widerhandlung gegen die Sorgfalts- und Gewissenhaftspflicht der Anwälte (Art. 12 Bst. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA]; SR 935.61) stellt keine strafbare Handlung dar. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Prüfung einer allfälligen Verletzung der Standesregeln richti- 3 gerweise an die kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet.