Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der mittelbaren Täterschaft in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft und zu Recht verneint. Sie legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass D.________ bereits den Willen hatte, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung von elektrischen Installationen zu betreten. Da ihm die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrte, suchte er Rat bei seinem Anwalt. Dieser hatte folglich keine Tatherrschaft inne, sondern beriet seinen Klienten einzig bei der Durchführung eines bereits beschlossenen Vorhabens. Auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft fällt somit ausser Betracht.