8. Fraglich ist, ob der Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht haben könnte. Mittelbare Täterschaft ist immer dann zu prüfen, wenn es dem Haupttäter am Vorsatz fehlt oder Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzliches Werkzeug zur Tatausführung (FORSTER, a.a.O., N. 28 zu vor Art. 24). Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der mittelbaren Täterschaft in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft und zu Recht verneint.