7. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anzeige vom 8. September 2016 vor, der Beschuldigte habe als Anwalt seinem Mandanten, D.________, geraten, einen Hausfriedensbruch zu begehen. D.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2016 (SK 15 325) vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1169/2016 vom 24. November 2016 nicht ein. Der Freispruch ist somit rechtskräftig, womit es an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat im Bezug auf die Anstiftung fehlt.