6. Wegen Anstiftung wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu einem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Täter wirkt wissentlich und willentlich auf den Angestifteten ein und ruft in ihm den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor. Der Tatentschluss muss somit die Folge des motivierenden Verhaltens des Anstifters sein. Der Wille des Anstifters bezieht sich auf eine durch einen anderen vollendente Straftat. Die Anstiftung setzt somit eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 und 5 zu Art.