2 5. Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.