Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Verfahren beantragt, die von C.________ zur Anzeige gebrachte Delikte betrifft, ist ihre Aktivlegitimation von Vornherein zu verneinen, zumal sie in die fraglichen Sachverhalte gar nicht involviert war. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.