Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Juli 2018 (BJS 16 2425) Erwägungen: 1. Hintergrund dieses und weiterer Beschwerdeverfahren bildet folgender Sachver- halt: Die Mutter von C.________, B.________, war Mieterin eines Geschäftslokals in Biel, welches von D.________ vermietet wurde. Am 20. Juni 2013 wurde der Mietvertrag vom Vermieter per Ende Dezember 2013 gekündigt. Dagegen setzte sich die Mieterin zur Wehr. Der Fall gelangte bis vor das Bundesgericht, welches die Kündigung mit Urteil vom 12. Januar 2016 bestätigte. Am 21. April 2016 kam es zur Exmission. Seither liegen die Parteien im Streit. Im Laufe dieser Auseinander- setzung erhoben C.________ und seine Mutter diverse Anzeigen gegen D.________ und seinen Anwalt, A.________. Von deren Seite gingen umgekehrt mehrere Strafanzeigen gegen C.________ ein. 2. Unter anderem erhob B.________ am 8. September 2016 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Anstiftung zum Hausfriedens- bruch und Verstosses gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (Verfahren der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] BJS 16 23203, Unterdossier von BJS 16 2425). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses und weitere, unter dem Dossier BJS 16 2425 laufende Verfahren, die jedoch auf Strafanzeigen von C.________ beruhten, ein. Gegen die Einstellung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie die Wiederaufnahme aller in der Einstellungsverfügung genannten Verfahrenspunkte. Am 4. September 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Beschuldigte beantragte am 11. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach erstreckter Frist bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zustän- dig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfü- gung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Verfahren beantragt, die von C.________ zur Anzeige gebrachte Delikte betrifft, ist ihre Aktivlegitimation von Vornherein zu verneinen, zumal sie in die fraglichen Sachverhalte gar nicht invol- viert war. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. 2 5. Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 6. Wegen Anstiftung wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu einem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Täter wirkt wissentlich und willentlich auf den Angestifteten ein und ruft in ihm den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor. Der Tatentschluss muss somit die Folge des motivierenden Verhaltens des Anstifters sein. Der Wille des Anstif- ters bezieht sich auf eine durch einen anderen vollendente Straftat. Die Anstiftung setzt somit eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus (FORSTER, in: Bas- ler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 und 5 zu Art. 24; DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 156; BGE 127 IV 122 E. 1). Versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (Art. 24 Abs. 2 StGB). 7. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anzeige vom 8. September 2016 vor, der Beschuldigte habe als Anwalt seinem Mandanten, D.________, geraten, einen Hausfriedensbruch zu begehen. D.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2016 (SK 15 325) vom Vor- wurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1169/2016 vom 24. November 2016 nicht ein. Der Freispruch ist somit rechtskräftig, womit es an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat im Bezug auf die Anstiftung fehlt. 8. Fraglich ist, ob der Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs in mittelbarer Täter- schaft schuldig gemacht haben könnte. Mittelbare Täterschaft ist immer dann zu prüfen, wenn es dem Haupttäter am Vorsatz fehlt oder Rechtfertigungsgründe ge- geben sind. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als willenloses oder je- denfalls nicht vorsätzliches Werkzeug zur Tatausführung (FORSTER, a.a.O., N. 28 zu vor Art. 24). Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der mittelbaren Täterschaft in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft und zu Recht verneint. Sie legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass D.________ bereits den Willen hatte, die Räum- lichkeiten der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung von elektrischen Installati- onen zu betreten. Da ihm die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrte, suchte er Rat bei seinem Anwalt. Dieser hatte folglich keine Tatherrschaft inne, sondern beri- et seinen Klienten einzig bei der Durchführung eines bereits beschlossenen Vorha- bens. Auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft fällt somit ausser Betracht. 9. Die geltend gemachte Widerhandlung gegen die Sorgfalts- und Gewissenhafts- pflicht der Anwälte (Art. 12 Bst. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA]; SR 935.61) stellt keine strafbare Handlung dar. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Be- schwerdeführerin zur Prüfung einer allfälligen Verletzung der Standesregeln richti- 3 gerweise an die kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet. 10. Der Beschuldigte hat eindeutig keinen Straftatbestand erfüllt, womit die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wer- den die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin E.________ (mit den Aken) Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5