5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschwerdeführer haben zudem Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird pauschal auf total CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: