im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Falls sich nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (Einvernahmen; Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) unter Einbezug der Parteien kein Tatverdacht erhärtet, insbesondere weil das Gutachten zum Schluss gelangt, dass die Einschätzung von Dr. med. E.________ nachvollziehbar und vertretbar ist und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen ausreichend waren, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie Anklage beim zuständigen Gericht erheben müssen (vgl. E. 4.1 hiervor).