Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von A.________ sel. sind zurzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von A.________ sel. im Sinne der Erwägungen fortzuführen.