Die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 und der Tante von A.________ sel., I.________, erscheint nicht angezeigt. Sofern der Gutachter eine Fremdanamnese als notwendig erachtet, steht es ihm frei, eine solche einzuholen. Die Konzepte der N.________(Privatklinik), insbesondere zur Suizidalitätsbeurteilung und die gestützt hierauf zu treffenden Massnahmen, liegen vor. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich. 4.6 Im Resultat dringen die Beschwerdeführer somit mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung durch. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von A.___