Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist in der vorliegenden Ausgangslage nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Einschätzung der Suizidalität und die gestützt darauf getroffenen Massnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten. Hierfür ist medizinischer Sachverstand erforderlich. Dementsprechend wird es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, als nächstes – unter Einbezug der Parteien – im Sinne von Art. 182 ff. StPO ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.