vgl. zudem die Fotos des Zauns von aussen [Belage 1 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. April 2018]). Die damalige Einschätzung von Dr. med. E.________, dass keine akute Suizidalität anzunehmen sei und A.________ sel. ein Ausgang der Stufe B* gewährt werden konnte, kann angesichts dessen nicht als zweifelsfrei nachvollziehbar beurteilt werden. Der vorliegende Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist in der vorliegenden Ausgangslage nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Einschätzung der Suizidalität und die gestützt darauf getroffenen Massnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten.