ob dieses überhaupt verlässlich eingeschätzt werden konnte und ob in der Folge hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden. Wie es von den Beschwerdeführern zu Recht dargetan wurde, war es für A.________ sel. ein leichtes, einen lediglich 160 cm hohen Zaun im «geschlossenen» Garten zu überwinden, in welchem er sich alleine bewegen durfte (vgl. Beschreibung der Gartenanlage im Gedächtnisprotokoll der Pflegefachfrau G.________ vom 6. Dezember 2017, S. 2 [Unterlagen N.________(Privatklinik) 5.2]; vgl. zudem die Fotos des Zauns von aussen [Belage 1 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. April 2018]).