am ehesten durch eine impulshafte Handlung oder einen plötzlich einschiessenden suizidalen Impuls erklären. Ob impulshafte Handlungen zum Krankheitsbild einer schizophreniformen Störung gehören und demnach mit diesen zu rechnen ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Angesichts der oben beschriebenen Befunde, insbesondere des Befundes vom 1. Mai 2017 («misstrauisch»; «vage wahnhafte Andeutungen»; «ambivalent»), ist fraglich, ob das Suizidalitätsrisiko von A.________ sel. als nicht mehr akut eingestuft werden konnte resp. ob dieses überhaupt verlässlich eingeschätzt werden konnte und ob in der Folge hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden.