Aus dem Dokument Suizidalität vom 20. November 2017 (Unterlagen N.________(Privatklinik) 2.4) geht hervor, dass die Suizidalität von A.________ sel. bei dessen Eintritt am 28. April 2017 nicht exploriert werden konnte, da er ein kataton mutistisches Zustandsbild zeigte. A.________ sel. wurde deshalb im Sinne von Art. 427 ZGB wegen psychischer Störung und Selbstgefährdung in der N.________(Privatklinik) zurückbehalten. Gemäss Pflegedokumentation (Unterlagen N.________(Privatklinik) 2.3) versuchte A.________ sel. gleichentags