4.5 Für die Beschwerdekammer in Strafsachen ist fraglich, ob auf diese Beurteilung ohne weiteres abgestellt und demnach von vornherein eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass sich A.________ sel. nur wenige Tage in der N.________(Privatklinik) befunden hat (28. April bis 2. Mai 2017 [5 Tage]). Der Verlauf in der N.________(Privatklinik) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aus dem Dokument Suizidalität vom 20. November 2017 (Unterlagen N.________(Privatklinik) 2.4) geht hervor, dass die Suizidalität von A.________ sel.