Dieser stufte die Suizidalität von A.________ sel. nach dessen Eintritt am 28. April 2017 am 1. Mai 2017 gemeinsam mit dem ärztlichen Direktor Dr. med. F.________ von der Stufe 2 auf die Stufe 1 herab und gewährte A.________ sel. einen Ausgang der Stufe B*. Suizidalität Stufe 2 bedeutet nach den Beurteilungs-/Massnahmenrichtlinien Suizidalität der N.________(Privatklinik) vom 15. Juni 2012 (Unterlagen N.________(Privatklinik) 4.1), dass der Patient aktive und gegebenenfalls auch konkrete Suizidgedanken/-pläne hegt. Für die kommenden 24 - 48 Stunden ist aber keine Gefahr in Verzug; für diese Zeit ist der Patient vertragsfähig.