Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft stützen sich zur Beurteilung der Frage, ob den Mitarbeitenden der N.________(Privatklinik), insbesondere dem zuständigen Oberarzt Dr. med. E.________ sowie dem ärztlichen Direktor Dr. med. F.________, eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist (falsche Einschätzung der Suizidalität; unzureichend getroffene Sicherungsmassnahmen), massgeblich auf das Gedächtnisprotokoll von Dr. med. E.________ vom 19. Dezember 2017 ab. Dieser stufte die Suizidalität von A.______