6 sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 182 StPO). 4.4 Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft stützen sich zur Beurteilung der Frage, ob den Mitarbeitenden der N.________(Privatklinik), insbesondere dem zuständigen Oberarzt Dr. med. E.___