182 StPO). Die Frage nach der Notwendigkeit einer Begutachtung ist nach einem objektiven Massstab zu beantworten. Der Beizug einer sachverständigen Person ist nur dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse bedarf. Staatsanwalt und Gerichte dürfen sich solche eigene Fachkenntnisse nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch haben können (HEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 182 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 26 zu Art. 182 StPO).