182 StPO). Der Sachverständige kann beauftragt sein, seine besondere Sachkunde zu übermitteln, d.h. Erfahrungs- und Wissenssätze mitzuteilen, beispielsweise anzugeben, welchen Anforderungen die kunstgerechte ärztliche Behandlung eines Menschen mit einer bestimmten Krankheit zu genügen hat (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO). Grundsätzlich hat ein Gutachten ein fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen (HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 182 StPO).