182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Häufig sind Gutachten medizinischer oder psychiatrischer Art (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 2 zu Art. 182 StPO).