Der Begriff der Pflichtverletzung darf nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme und Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt hat. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektiven Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 IV 7 E. 3.3). 4.3 Gemäss Art.