4 schätzt. Die Klärung des Sachverhalts könne beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht darin bestehen, nur auf das Gedächtnisprotokoll des behandelnden Arztes und dessen Schlussfolgerungen abzustellen. Die Staatsanwaltschaft sei nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Diagnose richtig gestellt worden und ob die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei. Hierfür bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens.