_, werde vorgeworfen, dass sie vor dem Tod von A.________ sel. trotz der Schwere der Verdachtsdiagnose die notwendigen Massnahmen nicht ergriffen hätten. Es habe kein Therapieplan bestanden. Der Verstorbene sei nicht zugänglich gewesen. Die involvierten Personen hätten deshalb die Suizidalität von A.________ sel. nicht richtig einge-