Die Einschätzung lasse sich auch mit der Beurteilung der M.________(Psychiatrische Universitätsklinik) vereinbaren, welche die im Anschluss an den Suizidversuch vom 21. April 2017 im L.________(Spital) verfügte fürsorgerische Unterbringung nicht habe aufrechterhalten können. A.________ sel. sei auf seinen Wunsch hin «bei fehlenden Gefährdungsaspekten» an die N.________(Privatklinik) überwiesen worden. 3.4 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, der N.________(Privatklinik), insbesondere Dr. med. F.________ und Dr. med. E.________, werde vorgeworfen, dass sie vor dem Tod von A.________