als auch der ärztliche Direktor Dr. med. F.________ hätten den Patienten übereinstimmend als «verhandlungsfähig» eingestuft (Suizidalitätsstufe 1). Dies wäre nicht erfolgt, wenn die Einschätzung nicht eine Stütze im bis dahin beobachtbaren Verlauf gefunden hätte. Die Einschätzung lasse sich auch mit der Beurteilung der M.________(Psychiatrische Universitätsklinik) vereinbaren, welche die im Anschluss an den Suizidversuch vom 21. April 2017 im L.________(Spital) verfügte fürsorgerische Unterbringung nicht habe aufrechterhalten können.