Aus der Einstufung hinsichtlich des Ausgangs könne deshalb nicht automatisch auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden. Die Gedächtnisprotokolle sowie die bei der Klinik edierten Unterlagen zum Aufenthalt hätten keinen zu vertiefenden Anhaltspunkt für eine strafrechtlich zu ahndende Sorgfaltspflichtverletzung hervorgebracht. Die Erklärung, wonach das Entweichen und der anschliessende Suizid am ehesten auf eine impulshafte Handlung oder einen plötzlich einschiessenden suizidalen Impuls zurückzuführen seien, sei nachvollziehbar. Sowohl der zuständige Oberarzt Dr. med. E.________ als auch der ärztliche Direktor Dr. med.