Es sei noch längst nicht alles abgeklärt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, ex ante betrachtet habe sich der Zustand des Verstorbenen den verantwortlichen Ärzten am Tag seines Entweichens nicht derart präsentiert, dass dieser zwingend ein Fall für die Ausgangsstufe B gewesen sei. Diese sei lediglich vorsichtshalber und in Absprache mit ihm beibehalten worden. Aus der Einstufung hinsichtlich des Ausgangs könne deshalb nicht automatisch auf eine Sorgfaltspflichtverletzung geschlossen werden.