3 rbeitet worden. Neu sei ein Aufenthalt im geschlossenen Garten nur noch in permanenter Begleitung von Pflegepersonal möglich. Die N.________(Privatklinik) behebe damit eine Fehleinschätzung in Bezug auf die Sicherheit ihres Gartens und komme ihrer Sorgfaltspflicht nun nach, was als Schuldeingeständnis zu werten sei. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Therapiezweck (Schutz des Patienten) mit der Gartenanlage, wie sie im Zeitpunkt des Entweichens bestanden habe, lege artis erfüllt werden könne.