_ mit diesem Widerspruch konfrontiert werden könnten. Das Sich-Nicht-Entfernen-Dürfen sei beachtlich, denn damit werde zugestanden, dass eine faktische Gefahr bestanden habe, vor der der Patient zu schützen gewesen sei. Die Gartenanlage könne nicht als geschlossene Anlage betrachtet werden, da das Entweichen leicht möglich sei. Der Schutz des Patienten vor sich selbst in Form des Entweichens könne so nicht gewährleistet werden, weshalb per se eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Patienten mit der Ausgangsregelung B würden nicht grundlos auf dem Areal begleitet.